BGR 117-1 Freimessen (Freigabe)
Die BGR 117-1 ist eine berufsgenossenschaftliche Regel für das Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen. Die Arbeitnehmer verrichten an diesen Arbeitsplätzen gefährliche Arbeiten gemäß §8 BGV A1. Schnell wird argumentiert, „meine Mitarbeiter arbeiten dort gar nicht, die gucken nur.“
Deshalb definiert die BGR-117 den Begriff des Arbeitens. Dazu zählen u.a. auch instandhalten, ändern, reinigen, inspizieren (also „gucken“!), betreten (= „nur mal hingehen“) und das Hineinbeugen.
Für die genannten Tätigkeiten ist für enge Räume, vor Aufnahme der Arbeit, durch den Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Darin werden die erforderlichen Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten definiert. Zu diesen Maßnahmen gehört u.a. das Festlegen einer weisungsbefugten, aufsichtsführenden Person, die später den Erlaubnisschein zum Betreten enger Räume ausstellt (unterschreibt) und die Einhaltung der beschriebenen Schutzmaßnahmen überwacht. Der Aufsichtsführende überprüft vor Beginn und während der Arbeiten die Atmosphäre am Arbeitsplatz. Die BGR 117 gibt dazu eine Definition, was darunter zu verstehen ist: „… das Ermitteln einer möglichen Gefahrstoffkonzentration bzw. des Sauerstoffgehaltes vor und während der Arbeiten in […] engen Räumen.“ Man spricht hier vom Freimessen. Die freimessenden Personen müssen sachkundig sein für die verwendeten Messgeräte, die zu messenden Stoffe und über die betrieblichen Verhältnisse.
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